Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 50
§ 50 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur hat das Recht, Regeln aufzustellen.
- Diese Regeln betreffen die Voraussetzungen für Förderungen.
- Sie regeln auch die Art und den Umfang der Förderungen.
- Zudem wird das Verfahren zur Beantragung von Förderungen festgelegt.
- Die Anordnung erfolgt durch die Bundesagentur.